
Hinweis für in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner
Seit 01.01.2020 ist bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag zu berücksichtigen, der die Beitragslast verringert. Wegen der kurzen Zeitspanne zwischen dem Beschluss des Gesetzes (GKV-BRG) und des Inkrafttretens konnte die technische Umsetzung von SAP noch nicht zur Verfügung gestellt werden. Wir erwarten, dass dies im Laufe der nächsten Monate erfolgen wird. Nach Einspielen der notwendigen Updates wird dieser Freibetrag rückwirkend zum 01.01.2020 berücksichtigt.
Termine
85. Aufsichtsratssitzung
86. Aufsichtsratssitzung
Zum 1. Juli 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – kurz „PUEG“ – in Kraft getreten. Es sieht eine neue Beitragshöhe und die gestaffelte Entlastung von Eltern in der gesetzlichen Pflegeversicherung vor. Für eine korrekte Beitragsabführung benötigen wir Ihre Mithilfe!
Mehr erfahrenSeit dem Beitragsjahr 2019 wird auch Ihnen der Antrag auf Altersvorsorgezulage von der Pensionskasse automatisch zugesandt.
Mehr erfahrenBereits seit dem Beitragsjahr 2019 ist die Pensionskasse verpflichtet, alle Beiträge, die Sie aus dem Netto in die Pensionskasse (Grundversorgung und Höherversicherung) einbezahlen, an das Finanzamt zu melden – unabhängig davon, ob Sie riestern oder nicht.
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