Änderungen bei Riester ab dem Beitragsjahr 2019 – für Mitglieder mit Steuerpflicht Deutschland

Ab dem Beitragsjahr 2019 ist die Pensionskasse verpflichtet, alle Beiträge, die Sie aus dem Netto in die Pensionskasse (Grundversorgung und Höherversicherung) einbezahlen, an das Finanzamt zu melden – unabhängig davon, ob Sie riestern oder nicht.

Sollten Sie die Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgabenabzug geltend machen wollen, müssen Sie dies bei Ihrer Steuererklärung in der Anlage AV Nummer 31 bis 48 dem Finanzamt
anzeigen.

Wenn Sie die Altersvorsorgebeiträge während der Ansparphase bei der Steuererklärung geltend machen, erhöht dies auch weiterhin Ihre Steuerlast in der Rente.

Um die staatliche Förderung optimal zu nutzen, sollten alle, die den Sonderausgabenabzug geltend machen, auch den Zulagenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Ansonsten verschenken Sie einen Teil der Förderung. Diese Unterlagen erhalten Sie wie immer Ende März.

Das heißt:
Zukünftig müssen bei der Steuererklärung nur diejenigen aktiv werden, die nicht riestern.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Service- und Beratungscenter der Pensionskasse in
Burghausen, erreichbar unter +49 8677 83-70077.

Ihr Service- und Beratungscenter der Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG