
Änderung in der Übermittlung von Riester-Beiträgen an die Finanzverwaltung ab Beitragsjahr 2024
Ab dem Beitragsjahr 2024 übermittelt die Pensionskasse die riesterfähigen Beiträge nur dann an die Finanzverwaltung, wenn ein Dauerzulagenantrag vorliegt. Das heißt: Eine Übermittlung findet nur statt, wenn Sie auch wirklich „Riestern“ bzw. uns eine bewusste Entscheidung für die Riester-Förderung bekannt ist.
Wenn Sie die Riester-Förderung über die Pensionskasse nicht nutzen möchten und auch keinen Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2024 gestellt haben, so erhält das Finanzamt grundsätzlich keine Übermittlung der Beiträge von der Pensionskasse. Auf diese Weise möchten wir vermeiden, dass Personen, die nicht „Riestern“ möchten, ungewollt eine steuerliche Berücksichtigung erlangen.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.
Information für Personen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sondern in einer berufsständischen Versorgung (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte oder Steuerberater): Wenn Sie einen Sonderausgabenabzug in Ihrer Steuererklärung geltend machen möchten, ohne einen Antrag auf Altersvorsorgezulage stellen zu können, teilen Sie uns dies bitte formlos mit, damit wir die Datenmeldung vornehmen können. Nutzen Sie hierzu das Kontaktformular.